Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 30.03.2000

Rechtsprechung
   BVerwG, 09.05.2000 - 11 C 1.99   

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https://dejure.org/2000,893
BVerwG, 09.05.2000 - 11 C 1.99 (https://dejure.org/2000,893)
BVerwG, Entscheidung vom 09.05.2000 - 11 C 1.99 (https://dejure.org/2000,893)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Mai 2000 - 11 C 1.99 (https://dejure.org/2000,893)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    BRAGO § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 5, § 119; VwVfG § 80 Abs. 1 und 2
    Kosten des Vorverfahrens; dieselbe Angelegenheit; einheitlicher Auftrag; innerer Zusammenhang; einheitlicher Tätigkeitsrahmen; Rechtsanwalt

  • Wolters Kluwer

    Kosten des Vorverfahrens - Dieselbe Angelegenheit - Innerer Zusammenhang - Einheitlicher Tätigkeitsrahmen

  • Judicialis

    BRAGO § 7 Abs. 2; ; BRAGO § 13 Abs. 5; ; BRAGO § 119; ; VwVfG § 80 Abs. 1; ; VwVfG § 80 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kosten des Vorverfahrens; dieselbe Angelegenheit; einheitlicher Auftrag; innerer Zusammenhang; einheitlicher Tätigkeitsrahmen; Rechtsanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 56 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 5, 119 BRAGO; § 80 Abs. 1, 2 VwVfG
    Rechtsanwaltsgebühren/Tätigwerden in derselben Angelegenheit/parallele Verwaltungsverfahren

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 56 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 5, 119 BRAGO; § 80 Abs. 1, 2 VwVfG
    Rechtsanwaltsgebühren/Tätigwerden in derselben Angelegenheit/parallele Verwaltungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2289
  • NJ 2000, 498
  • DVBl 2000, 1462
  • DÖV 2000, 969
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.02.1995 - IX ZR 207/94

    Anwaltsgebühren bei außergerichtlicher Regulierung eines Unfallschadens

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2000 - 11 C 1.99
    Das Oberverwaltungsgericht hat es deswegen im Einklang mit den Motiven des Gesetzgebers (a.a.O.) und der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. Februar 1995 - IX ZR 207/94 - NJW 1995, 1431) als Aufgabe der Gerichte angesehen, die Abgrenzung im Einzelfall zu finden.

    a) Unter einer "Angelegenheit" ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. Februar 1995 - a.a.O. m.w.N.).

    Das Oberverwaltungsgericht hat - wie es die Aufgabe der Tatsacheninstanz ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1995 - a.a.O. m.w.N.) - zum Auftragsinhalt festgestellt, daß die Klägerin ihren Prozeßbevollmächtigten zu einem gleichgerichteten Vorgehen gegen alle an sie gerichteten Bescheide beauftragt hat.

  • BGH, 05.04.1976 - III ZR 95/74

    Streit über die Vergütung der Tätigkeit als Rechtsanwalt - Errechnung des

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2000 - 11 C 1.99
    Gegenstand der Angelegenheit ist das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts aufgrund des Auftrags bezieht (BGH, Urteil vom 5. April 1976 - III ZR 95/74 - LM § 7 BRAGebO Nr. 2 m.w.N.).

    Eine Angelegenheit kann auch mehrere Gegenstände umfassen (BGH, Urteil vom 5. April 1976 - a.a.O.).

  • BGH, 29.06.1978 - III ZR 49/77

    Einmaliges Forderungsrecht von Gebühren eines Anwalts in derselben Angelegenheit

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2000 - 11 C 1.99
    Ob mehrere Gegenstände dieselbe oder mehrere Angelegenheiten darstellen, hängt davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfaßt werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt (so für den Fall mehrerer Aufträge BGH, Urteil vom 29. Juni 1978 - III ZR 49/77 - LM § 6 BRAGebO Nr. 1; vgl. im übrigen Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., 1999, § 13 Rn. 5 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.1999 - A 2 S 377/97
    Auszug aus BVerwG, 09.05.2000 - 11 C 1.99
    BVerwG 11 C 1.99 OVG A 2 S 377/97.
  • BGH, 11.12.2003 - IX ZR 109/00

    Anwaltsgebühren bei Wahrnehmung mehrerer Verfahren; Höhe des Vorschusses für

    Mit dieser Lage war zugleich der einheitliche Tätigkeitsrahmen gesprengt, in dem sich eine Gebührenangelegenheit bewegen muß (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 1978 - III ZR 49/77, LM BRAGebO § 6 Nr. 1; BVerwG NJW 2000, 2289 a.E. f).
  • BGH, 03.05.2005 - IX ZR 401/00

    Anwaltsgebühren bei Sanierungsverhandlungen mit Gläubigern; Nichtberücksichtigung

    In der Regel betrifft ein Auftrag dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen mehreren Auftragsgegenständen, hier dem angestrebten Vergleich mit einer Vielzahl von Gläubigern der späteren Gemeinschuldnerin, ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen äußeren Tätigkeitsrahmen wahrt (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003, aaO; BVerwG NJW 2000, 2289 a.E. f).
  • OVG Thüringen, 17.11.2020 - 4 VO 67/18

    Dieselbe Angelegenheit i. S. v. § 15 Abs. 2 RVG bei mehreren, getrennt geführten

    Der Beklagte begründete seine Anträge auf gerichtliche Entscheidung dahin gehend, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2000 - 11 C 1.99 - sei hinsichtlich der - einem bzw. mehrerer Klageverfahren vorangegangener - gleichgelagerter Vorverfahren insgesamt nur von einer Angelegenheit für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auszugehen und somit die jeweiligen Streitwerte der Vorverfahren zur Vermeidung unbilliger Belastung des Kostenschuldners zu einem Gesamtstreitwert zusammenzufassen (vgl. § 7 Abs. 2 BRAGO bzw. § 22 Abs. 1 RVG).

    Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2000 - 11 C 1/99 - könne das Verwaltungsgericht seine Auffassung nicht stützen.

    Die Annahme derselben Angelegenheit ist hier deshalb nicht bereits ausgeschlossen, weil sowohl der Beklagte als auch das Verwaltungsgericht im Stadium des Widerspruchs- und auch des erstinstanzlichen Klageverfahrens jeweils acht verschiedene Verfahren durchgeführt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2000 - 11 C 1/99 - juris Rn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 1999 - A 2 S 377/97 - juris Rn. 23), ohne dieselben zu verbinden, und die Kostenbeamtin der Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren für jedes der acht Verfahren unter Anwendung der §§ 32, 23 Abs. 1 Satz 1 RVG als Gegenstandswert die in den gerichtlichen Verfahren für die Gerichtsgebühren festgesetzten Streitwerte zugrunde gelegt hat.

    Ob ein einleuchtender Grund für die einheitliche gebührenrechtliche Behandlung mehrere Gegenstände betreffender Widerspruchsverfahren vorliegt, ob es sich also bei mehreren Gegenständen um "dieselbe Angelegenheit" im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG handelt, ist danach zu bewerten, ob zwischen ihnen - trotz getrennter Verfahrensführung - ein innerer Zusammenhang besteht, sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, und ob sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung soweit übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Tätigkeitsrahmen gesprochen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2000 - 11 C 1/99 - ThürVBl.

    Ergänzend kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass es keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten bei Auftragserteilung zu einem gleichgerichteten Vorgehen gegen die acht an sie gerichteten Bescheide in dem Sinne beauftragt hätte, nur aus demselben rechtlichen Gesichtspunkt einheitlich gegen alle Festsetzungen vorzugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2000 - 11 C 1/99 - juris Rn. 24, vorgehend: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 1999 - A 2 S 377/97 - juris; BayVGH, Urteil vom 31. Januar 2008 - 20 B 07.2947 - juris Rn. 24, 2. Satz).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.03.2000 - 4 B 23.00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,3558
BVerwG, 30.03.2000 - 4 B 23.00 (https://dejure.org/2000,3558)
BVerwG, Entscheidung vom 30.03.2000 - 4 B 23.00 (https://dejure.org/2000,3558)
BVerwG, Entscheidung vom 30. März 2000 - 4 B 23.00 (https://dejure.org/2000,3558)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    BauGB § 217 Abs. 1 Satz 4; VerkPBG § 9 Abs. 3; VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1
    Fernstraßenplanung; neue Länder; Besitzeinweisung nach Planfeststellung; Rechtsschutz gegen Besitzeinweisung; Verwaltungsrechtsweg; Zivilrechtsweg; zuständiges Gericht; Verweisung vom Oberverwaltungsgericht an das Landgericht - Kammer für Baulandsachen-

  • Wolters Kluwer

    Fernstraßenplanung - Neue Länder - Besitzeinweisung nach Planfeststellung - Rechtsschutz gegen Besitzeinweisung - Verwaltungsrechtsweg - Zivilrechtsweg - Zuständiges Gericht - Verweisung vom Oberverwaltungsgericht an das Landgericht

  • Judicialis

    VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1; ; VerkPBG § 9 Abs. 3; ; BauGB § 217 Abs. 1 Satz 4

  • rechtsportal.de

    Fernstraßenplanung; neue Länder; Besitzeinweisung nach Planfeststellung; Rechtsschutz gegen Besitzeinweisung; Verwaltungsrechtsweg; Zivilrechtsweg; zuständiges Gericht; Verweisung vom Oberverwaltungsgericht an das Landgericht - Kammer für Baulandsachen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Straßenplanung: Vorzeitige Besitzeinweisung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 1040 (Ls.)
  • DVBl 2000, 1462
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 01.04.1999 - 4 B 26.99

    Besitzeinweisungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung, Zuständigkeit,

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2000 - 4 B 23.00
    Bei Straßen, für deren Planung das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG) gilt, ist das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen der Enteignungsbehörde über die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 7 VerkPBG 1991, jetzt § 18 f FStrG) - liegt eine anderweitige landesrechtliche Regelung nicht vor - gemäß § 9 Abs. 3 VerkPBG in Verbindung mit § 217 BauGB den ordentlichen Gerichten (Baulandgerichten) zugewiesen (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 1. April 1999 - BVerwG 4 B 26.99 - Buchholz 407.3 § 9 VerkPBG Nr. 1; NVwZ-RR 1999, 485).

    Bis zum 31. Dezember 1999 enthielt § 9 Abs. 3 VerkPBG insoweit eine abschließende Zuständigkeitsregelung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 1. April 1999 - BVerwG 4 B 26.99 - Buchholz 407.3 § 9 VerkPBG Nr. 1).

    Stellt § 19 SächsJustAG nach der für den Senat maßgeblichen Rechtsauffassung des vorinstanzlichen Gerichts keine im Sinne des § 9 Abs. 3 VerkPGB abweichende landesrechtliche Regelung dar, so entspricht es auf der Grundlage des Senatsbeschlusses vom 1. April 1999 - BVerwG 4 B 26.99 - (a.a.O.) unverändert der Rechtslage, den Rechtsstreit an das Landgericht - Kammer für Baulandsachen - zu verweisen.

  • BGH, 19.12.1996 - III ZB 105/96

    Rechtsweg für einen Rechtsstreit zwischen einer Stiftung und ihren

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2000 - 4 B 23.00
    Der Streitwert für das Rechtswegbeschwerdeverfahren nach § 17 a GVG ist auf einen Bruchteil des Hauptsachewerts festzusetzen (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96 - NJW 1998, 909).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2014 - 1 S 282.13

    Vorzeitige Besitzeinweisung; Neubau der BAB 100 (16. Bauabschnitt);

    Die hier allein in Betracht kommende Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte (Kammern für Baulandsachen) in § 9 Abs. 3 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG) i.V.m. § 217 Abs. 1 Satz 4 Baugesetzbuch ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr anwendbar (vgl. zur früheren Rechtslage: BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 1999 - 4 B 26.99 - juris Rn. 8 ff., und 30. März 2000 - 4 B 23.00 - juris Rn. 5).

    Die während der Geltung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes und damit zur früheren Rechtslage ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 1999 und 30. März 2000 (a.a.O.) befassen sich mit der hier inmitten stehenden Frage nach der Reichweite von § 11 Abs. 2 VerkPBG nicht.

  • OLG Bremen, 16.03.2022 - 1 W 3/22

    Vorzeitige Besitzeinweisung durch eine Enteignungsbehörde auf

    Teils liegt dieser Rechtsprechung vielmehr die Geltung des § 9 Abs. 3 VerkPKG zugrunde (siehe BVerwG, Beschluss vom 01.04.1999 - 4 B 26/99, juris Rn. 8, NVwZ-RR 1999, 485; Beschluss vom 30.03.2000 - 4 B 23.00, juris Rn. 5, DVBl. 2000, 1462; OLG Naumburg, Beschluss vom 09.03.2005 - 1 W 4/05 (Baul), juris Rn. 7); teils sind Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung außerhalb des Anwendungsbereichs des FStrG betroffen, bei denen die Zuständigkeit der Kammern für Baulandsachen aus § 217 Abs. 1 BauGB folgt (siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.10.2003 - 100 W 1/03 (Baul), juris Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2002 - 16 W (Baul) 1/02, juris Os., OLGR Hamm 2003, 89; Beschluss vom 19.01.2017 - 16 W (Baul) 1/16, juris Rn. 3, MDR 2017, 269).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2013 - 1 A 2.13

    Zivilrechtsweg für die gerichtliche Überprüfung einer Entschädigungsentscheidung

    Ausgehend davon, dass das Besitzeinweisungsverfahren die Merkmale einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufweist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 30. März 2000 - 4 B 23.00 -, juris Rn. 5), was auch für die begehrte Entschädigungsentscheidung nach § 18 f Abs. 5 FStrG gilt, greift hier jedenfalls die Sonderzuweisung aus Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG ein, wonach den Zivilgerichten alle Entschädigungsansprüche aus Enteignung zugewiesen sind (Näheres bei Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 24. Ergänzung 2012, § 40 Rn. 504 ff.).
  • VG Berlin, 10.12.2013 - 1 L 314.13

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen vorzeitige Besitzeinweisung

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 1. April 1999 - 4 B 26/99 - und 30. März 2000 - 4 B 23/00 - entschieden, dass gemäß § 9 Abs. 3 VerkPBG iVm § 217 BauGB die Baulandkammern für gerichtliche Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen der Enteignungsbehörde über die vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 18 f FStrG zuständig sind (Entscheidungen in NVwZ-RR 1999, 485f. und NVwZ 2000, 1040).
  • VG Berlin, 10.12.2013 - 1 L 309.13

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen vorzeitige Besitzeinweisung

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 1. April 1999 - 4 B 26/99 - und 30. März 2000 - 4 B 23/00 - entschieden, dass gemäß § 9 Abs. 3 VerkPBG iVm § 217 BauGB die Baulandkammern für gerichtliche Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen der Enteignungsbehörde über die vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 18 f FStrG zuständig sind (Entscheidungen in NVwZ-RR 1999, 485f. und NVwZ 2000, 1040).
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